Mit Urteil vom 12.05.2022 – V R 19/20 hat der BFH entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG ausübt.
Im Entscheidungsfall erwarb die Klägerin bei Haushaltsauflösungen Gegenstände, verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro.
Der BFH sah hierin eine nachhaltige Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UstG. Allerdings hat der BFH die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UstG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Nach dem Urteil des BFH stehen dabei fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, sodass dann zu schätzen sein kann. Die Anwendung der Differenzbesteuerung führt zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des BFH)