Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.09.2022 (BGBl 2022 S. 1508) erhöht sich der Abgabesatz für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen (sog. Künstlersozialabgabe) für das Jahr 2023 auf 5 %.
Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen, wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.