Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Das Gesetz umfasst in der nun beschlossenen Fassung u. a. folgende Regelungen:
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden wie Merhfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien (§ 3 Nr. 72 EStG) rückwirkend ab 01.01.2022.
- Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Null für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen mit installierter Bruttonennleistung von maximal 30 kW (peak) einschließlich Stromspeicher ab 01.01.2023, sofern die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG).
- Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, ist ab 01.01.2023 entweder der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
- Entfristung der Homeoffice-Pauschale sowie Anhebung auf 6 Euro täglich sowie maximal 1.260 Euro jährlich (entspricht 210 Arbeitstagen) ab 01.01.2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
- Wahlrecht für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten für alle nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren, sofern die abzugrenzenden Einnahmen und Ausgaben die GWG-Betragsgrenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (derzeit 800 Euro) nicht übersteigen; das Wahlrecht ist einheitlich auszuüben (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 % bei Erstellung ab dem 01.01.2023; die ursprünglich beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
- Fortsetzung der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen mit geänderten Rahmenbedingungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den Jahren 2023 – 2026 (§ 7b EStG).
- Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.200 Euroauf 1.230 Euro ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG).
- Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
- Vollständige Besteuerung der Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme ab dem Tag nach Verkündung (§§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3c EStG).
- Gesetzliche Ermöglichung der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ab Veranlagungszeitraum 2022 (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG).
- Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro auf 1.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro (Zusammenveranlagung) ab 01.01.2023 (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Anhebung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro ab 01.01.2023 (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Anhebung des Ausbildungsfreibetrages von 924 Euro auf 1.200 Euro ab Veranlagungszeitraum 2023 (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG, sog. Gas-/Wärmepreisbremse) benannten Entlastungen unterliegen grundsätzlich ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung der Besteuerung; vorgesehen ist eine Milderungszone, deren Eingangswert sich am Einstieg der Pflicht zur Entrichtung des Solidaritätszuschlags orientiert (§§ 123 ff. EStG).
- Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags (Übergewinnsteuer) für bestimmte Unternehmen im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriesektorals Gegenfinanzierung der Gas- und Strompreisbremse ab dem Tag nach Gesetzesverkündung (EU-EnergieKBG).
- Explizite Regelung der Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften ab 01.01.2023 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Anpassung der Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz (BewG) an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021; die Neuregelung führt zu Änderungen des Ertrags- und Sachwertverfahrens zur Bewertung bebauter Grundstücke mit Bewertungsstichtag nach dem 31.12.2022 (§§ 177 ff. BewG).
Zur Wirksamkeit des Gesetzes bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates, der darüber voraussichtlich am 16.12.2022 beraten wird, sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Das JStG in der vom Bundestag verabschiedeten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 02.12.2022 finden Sie hier